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Verordnung 3 822.113 zum Arbeitsgesetz - admin.ch

2019-6-20 · 3 Die Arbeitsplätze sind so einzurichten, dass, wenn möglich, sitzend oder wechsel-weise sitzend und stehend gearbeitet werden kann. Kann die Arbeit nur stehend ver-richtet werden, so sind Sitzgelegenheiten zur zeitweisen Benützung bereitzustellen. 4 Arbeitsplätze sind durch geeignete Massnahmen, wie Schutzwände oder räumliche

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